Bedingungen für die Ausführung von Arbeiten an Kraftfahrzeugen, Anhängern, Aggregaten und deren Teilen und für Kostenvorschläge
(Kfz-Reparaturbedingungen
– Unverbindliche Empfehlung des Zentralverbandes Deutsches Kraftfahrzeuggewerbe
e.V. (ZDK))
Kfz-Reparaturbedingungen
Stand: 12/2016
- Auftragserteilung
- Im Auftragsschein oder in einem Bestätigungsschreiben sind die
zu erbringenden Leistungen zu bezeichnen und der voraussichtliche oder
verbindliche Fertigstellungstermin anzugeben.
- Der Auftraggeber erhält eine Durchschrift des Auftragsscheines.
- Der Auftrag ermächtigt den Auftragnehmer, Unteraufträge zu
erteilen und Probefahrten sowie Überführungsfahrten durchzuführen.
- Übertragungen von Rechten und Pflichten des Auftraggebers aus
dem Auftrag bedürfen der schriftlichen Zustimmung des Auftragnehmers.
- Preisangaben
im Auftragschein; Kostenvoranschlag
- Auf Verlangen des Auftraggebers vermerkt der Auftragnehmer im
Auftragsschein auch die Preise, die bei der Durchführung des Auftrags
voraussichtlich zum Ansatz kommen.
Preisangaben in Auftragschein
können auch durch Verweisung auf die in Frage kommenden Positionen der beim
Auftragnehmer ausliegenden Preis- und Arbeitswertkataloge erfolgen.
- Wünscht der Auftraggeber eine verbindliche Preisangabe, so
bedarf es eines schriftlichen Kostenvoranschlages; in diesem sind die Arbeiten
und Ersatzteile jeweils in einzelnen aufzuführen und mit dem jeweiligen Preis
zu versehen. Der Auftragnehmer ist an diesen Kostenvorschlag bis zum Ablauf von
3 Wochen nach seiner Angabe gebunden.
Die zur Abgabe eines
Kostenvorschlags erbrachten Leistungen können dem Auftraggeber berechnet
werden, wenn dies im Einzelfall vereinbart ist.
Wird aufgrund des
Kostenvorschlages ein Auftrag erteilt, so werden etwaige Kosten für den
Kostenvoranschlag mit der Auftragsrechnung verrechnet und der Gesamtpreis darf
bei der Berechnung des Auftrages nur mit Zustimmung des Auftragsgebers
überschritten werden.
- Wenn im Auftragsschein Preisangaben enthalten sind, muss ebenso
wie beim Kostenvoranschlag die Umsatzsteuer angegeben werden.
- Fertigstellung
- Der Auftragnehmer ist verpflichtet, einen schriftlichen als
verbindlich bezeichneten Fertigstellungstermin einzuhalten. Ändert oder
erweitert sich der Arbeitsumfang gegenüber dem ursprünglichen Auftrag, und tritt
dadurch eine Verzögerung ein, dann hat der Auftragnehmer unverzüglich unter
Angabe der Gründe einen neuen Fertigstellungstermin zu nehmen.
- Hält der Auftragnehmer bei Aufträgen, welche die Instandsetzung
eines Kraftfahrzeuges zum Gegenstand haben, einen schriftlichen verbindlich zugesagten
Fertigstellungstermin länger als 24 Stunden schuldhaft nicht ein, so hat der
Auftragnehmer nach seiner Wahl dem Auftraggeber eine möglichst gleichwertiges
Ersatzfahrzeug nach den jeweils hierfür gültigen Bedingungen des Auftragsnehmers
kostenlos zur Verfügung zu stellen oder 80% der Kosten für eine tatsächliche
Inanspruchnahme eines möglichst gleichwertigen Mietfahrzeuges zu erstatten. Der
Auftragsgeber hat das Ersatz- oder Mietfahrzeug nach Meldung der Fertigstellung
des Auftragsgegenstandes unverzüglich zurückzugeben; weitergehender
Verzugsschadenersatz ist ausgeschlossen, außer in Fällen von Vorsatz oder
grober Fahrlässigkeit. Der Auftragsnehmer ist auch für die während des Verzugs
durch Zufall eintretende Unmöglichkeit der Leistung verantwortlich, es sei
denn, dass der Schaden auch bei rechtzeitiger Leistung eingetreten sein würde.
Bei gewerblich genutzten
Fahrzeugen kann der Auftragnehmer statt der Zurverfügungstellung eines
Ersatzfahrzeugs oder der Übernahme von Mietwagenkosten den durch die verzögerte
Fertigstellung entstandenen Verdienstausfall ersetzen.
- Wenn der Auftragnehmer den Fertigstellungstermin infolge höherer
Gewalt oder Betriebsstörungen ohne eigenes Verschulden nicht einhalten kann,
besteht auf Grund hierdurch bedingter Verzögerungen kein Verpflichtung zum
Schadenersatz, insbesondere auch nicht zur Stellung eines Ersatzfahrzeuges oder
zu Erstattung von Kosten für die tatsächliche Inanspruchnahme eines
Mietfahrzeuges. Der Auftragnehmer ist jedoch verpflichtet, den Auftragnehmer
über die Verzögerungen zu unterrichten, soweit dies möglich und zumutbar ist.
4. Die Haftungsausschlüsse in Ziffer 2
gelten nicht für Schäden, die auf einer grob fahrlässigen oder vorsätzlichen
Verletzung von Pflichten des Auftragnehmers, seines gesetzlichen Vertreters
oder seines Erfüllungsgehilfen beruhen sowie bei Verletzung von Leben, Körper
oder Gesundheit.
- Abnahme
- Die Abnahme des Auftragsgegenstandes durch den Auftraggeber
erfolgt im Betreib des Auftragsnehmers, soweit nichts anderes vereinbart ist.
- Der Auftraggeber ist verpflichtet, den Auftragsgegenstand
innerhalb von 1 Woche ab Zugang der Fertigstellungsanzeige und Aushändigung
oder Übersendung der Rechnung abzuholen. Im Falle der Nichtabnahme kann der
Auftragnehmer von seinen gesetzlichen Rechten Gebrauch machen.
Bei Reparaturarbeiten, die
innerhalb eines Arbeitstages ausgeführt werden, verkürzt sich die Frist auf 2
Arbeitstage.
- Bei Abnahmeverzug kann der Auftragnehmer die ortsübliche
Aufbewahrungsgebühr berechnen. Der Auftragsgegenstand kann nach Ermessen des
Auftragsnehmers auch anderweitig aufbewahrt werden. Kosten und Gefahren der
Aufbewahrung gehen zu Lasten des Auftragsgebers.
- In der Rechnung sind Preise oder Preisfaktoren für jede technisch
in sich abgeschlossene Arbeitsleistung sowie für verwendete Ersatzteile und
Materialien jeweils gesondert auszuweisen.
Wünscht der Auftraggeber Abholung
oder Zustellung des Auftragsgegenstandes, erfolgen diese auf seine Rechnung und
Gefahr. Die Haftung bei Verschulden bleibt unberührt.
- Wird der Auftrag aufgrund eines verbindlichen
Kostenvoranschlages ausgeführt, so genügt eine Bezugsnahme auf den
Kostenvoranschlag, wobei lediglich zusätzliche Arbeiten besonders aufzuführen
sind.
- Die Berechnung des Tauschpreises im Tauschverfahren setzt
voraus, dass das
Ausgebaut Aggregat oder Teil dem
Lieferumfang des Ersatzaggregats oder –teils entspricht und dass es keinen
Schaden aufweist, der die Wiederaufbereitung unmöglich macht.
- Die Umsatzsteuer geht zu Lasten des Auftraggebers.
- Eine etwaige Berichtigung der Rechnung muss seitens des
Auftragnehmers, ebenso wie eine Beanstandung seitens des Auftragsgebers
spätestens 6 Wochen nach Zugang der Rechnung erfolgen.
- Der Rechnungsbetrag und Preis für Nebenleistungen sind bei
Abnahme des Auftragsgegenstandes und Aushändigung oder Übersendung der Rechnung
zur Zahlung in bar fällig, spätestens jedoch innerhalb 1 Woche nach Meldung der
Fertigstellung und Aushändigung oder Übersendung der Rechnung.
- Gegen Ansprüche des Auftragsnehmers kann der Besteller nur dann
aufrechnen, wenn die Gegenforderung des Bestellers unbestritten ist oder ein
rechtkräftiger Titel vorliegt; ein Zurückbehaltungsrecht kann er nur geltend
machen, soweit es auf Ansprüche aus dem Auftrag beruht.
Der Auftragnehmer ist berechtigt,
bei Auftragserteilung eine angemessene Vorauszahlung zu verlangen.
Dem Auftragnehmer steht wegen
seiner Forderung aus dem Auftrag ein vertragliches Pfandrecht an den aufgrund
des Auftrages in seinen Besitzt gelangten Gegenständen zu.
Das vertragliche Pfandrecht kann
auch wegen Forderungen aus früher durchgeführten Arbeiten,
Ersatzteillieferungen und sonstigen Leistungen geltend gemacht werden, soweit
sie mit dem Auftragsgegenstand in Zusammenhang stehen. Für sonstige Ansprüche
aus der Geschäftsverbindung gilt das vertragliche Pfandrecht nur, soweit diese
unbestritten sind oder ein rechtkräftiger Titel vorliegt und der
Auftragsgegenstand dem Auftraggeber gehört.
- Ansprüche des Auftraggebers wegen Sachmängeln verjähren in einem
Jahr ab Abnahme des Auftragsgegenstandes. Nimmt der Auftraggeber den
Auftragsgegenstand trotz Kenntnis eines Mangels ab, stehen ihm
Sachmängelansprüche nur zu, wenn er sich diese bei Abnahme vorbehält.
- Ist Gegenstand des Auftrages die Lieferung herzustellender oder
zu erzeugender beweglicher Sache und ist der Auftraggeber eine juristische
Person des öffentlichen Rechts, ein öffentlichrechtliches Sondervermögen oder
ein Unternehmen, der bei Abschluss des Vertrages in Ausübung seiner
gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt, verjähren
Ansprüche des Auftraggebers wegen Sachmängeln in einem Jahr ab Ablieferung. Für
andere Auftraggeber (Verbraucher) gelten in diesem Fall die gesetzlichen
Bestimmungen.
- Die Verjährungsverkürzungen in Ziffer 1, Satz 1 und Ziffer 2,
Satz 1 gelten nicht für Schäden , die auf einer grob fahrlässigen oder
vorsätzlichen Verletzung von Pflichten des Auftragnehmers, seines gesetzlichen
Vertreters oder seines Erfüllungsgehilfen beruhen sowie bei Verletzung von
Leben, Körper oder Gesundheit.
4. Hat der Auftragnehmer nach der
gesetzlichen Bestimmung für einen Schaden aufzukommen, der leicht fahrlässig
verursacht wurde, so haftet der Auftragnehmer beschränkt:
Die Haftung besteht nur bei
Verletzung vertragswesentlicher Pflichten, etwa solcher, die der Auftrag dem
Auftragnehmer nach seinem Inhalt und Zweck gerade auferlegen will oder deren
Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Auftrages überhaupt erst ermöglicht
und auf deren Einhaltung der Auftragnehmer regelmäßig vertraut und vertrauen
darf. Diese Haftung ist auf den bei Vertragsabschluss vorhersehbaren typischen
Schaden begrenzt.
Ausgeschlossen ist die
persönliche Haftung der gesetzlichen Vertreter, Erfüllungsgehilfen und
Betriebsangehörigen des Auftragnehmers für von ihnen durch leichte
Fahrlässigkeit verursachte Schäden.
Für die vorgenannte
Haftungsbeschränkung und den vorgenannten Haftungsausschluss gilt Ziffer 3
dieses Abschnitts entsprechend.
5. Unabhängig von einem Verschulden des
Auftragnehmers bleibt eine etwaige Haftung des Auftragnehmers bei arglistigem
Verschweigen des Mangels, aus der Übernahme einer Garantie oder eines
Beschaffungsrisikos und nach dem Produkthaftungsgesetz unberührt.
- Soll eine Mängelbeseitigung durchgeführt werden, gilt folgendes:
a) Ansprüche wegen Sachmängeln hat der
Auftraggeber beim Auftragnehmer geltend zu machen; bei mündlichen Anzeigen
händigt der Auftragnehmer dem Auftraggeber eine schriftliche Bestätigung über
den Eingang der Anzeige aus.
b) Wird der Auftragsgegenstand wegen eines
Sachmangels betriebsunfähig, kann sich der Auftraggeber mit vorheriger
Zustimmung des Auftragnehmers an einen anderen KfZ-Meisterbetrieb
wenden. In diesem Fall hat der Auftraggeber in den Auftragsschein aufnehmen zu
lassen, dass es sich um die Durchführung einer Mängelbeseitigung des
Auftragnehmers handelt und dass diesem ausgebaute Teile während einer angemessenen Frist zur
Verfügung zu halten sind. Der Auftragnehmer ist zur Erstattung der dem
Auftraggeber nachweislich entstandenen Reparaturkosten verpflichtet.
c) Im Falle der Nachbesserung kann der
Auftraggeber für die, zur Mängelbeseitigung eingebauten Teile bis zum Ablauf
der Verjährungspflicht des Auftragsgegenstandes Sachmängelansprüche aufgrund
des Auftrages geltend machen.
7. Für die, durch den Auftraggeber
mitgelieferten Ersatzteile übernimmt der Auftragnehmer keine Sachmangelhaftung
bzw. Gewährleistung. Dies gilt auch für die Arbeitsleistung des Auftragnehmers,
wenn die mitgelieferten Teile wieder entfernt und/oder durch neue ersetzt
werden müssen.
- Haftung für sonstige Schäden
- Die Haftung für den Verlust von Geld und Wertsachen jeglicher
Art, die nicht ausdrücklich in Verwahrung genommen sind, ist ausgeschlossen.
2. Sonstige Ansprüche des Auftraggebers,
die nicht in Abschnitt VIII. „Haftung für Sachmängel“ geregelt sind, verjähren
in der regelmäßigen Verjährungsfrist.
3. Für Schadensersatzansprüche gegen den
Auftragnehmer gelten die Regelungen in Abschnitt VIII. .“Haftung für
Sachmängel“ Ziffer 4 und 5 entsprechend.
Soweit eingebaute Zubehör-,
Ersatzteile und Aggregate nicht wesentliche Bestandteile des
Auftragsgegenstandes geworden sind, behält sich der Auftragsgegenstandes
geworden sind, behält sich der Auftragnehmer das Eigentum daran bis zur
vollständigen unanfechtbaren Bezahlung vor.
- Schiedsstelle (Schiedsverfahren)
(Gilt nur für Fahrzeuge mit einem
zulässigen Gesamtgewicht von nicht mehr als 3,5t)
- Ist der Betrieb Mitglied der örtlich zuständigen Innung des
Kraftfahrzeughandwerks kann der Auftraggeber bei Streitigkeiten aus diesem
Auftrag oder –mit dessen Einverständnis- der Auftragnehmer die für den
Auftragnehmer zuständige Schiedsstelle des Kraftfahrzeughandwerks oder
-gewerbes anrufen. Die Anrufung muss schriftlich unverzüglich nach Kenntnis des
Streitpunktes erfolgen.
- Durch die Entscheidung der Schiedsstelle wird der Rechtsweg
nicht ausgeschlossen.
- Durch die Anrufung der Schiedsstelle ist die Verjährung für die
Dauer des Verfahrens gehemmt.
- Das Verfahren vor der Schiedsstelle richtet sich nach deren
Geschäfts- und Verfahrensordnung, die den Parteien auf Verlangen von der
Schiedsstelle ausgehändigt wird.
- Die Anrufung der Schiedsstelle ist ausgeschlossen, wenn bereits
der Rechtsweg beschritten ist. Wird der Rechtsweg während eines
Schiedsstellenverfahren beschritten, stellt die Schiedsstelle ihre Tätigkeit
ein.
- Für die Inanspruchnahme der Schiedsstelle werden Kosten nicht
erhoben.
Für sämtliche gegenwärtigen und
zukünftigen Ansprüche aus der Geschäftsverbindung mit Kaufleuten einschließlich
Wechsel- und Scheckforderungen ist ausschließlicher Gerichtsstand der Sitz des
Auftragnehmers. Der gleiche Gerichtsstand gilt, wenn der Auftraggeber keinen
allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat. Nach Vertragsabschluß seinen Wohnsitz
oder gewöhnlichen Aufenthaltsost aus dem Inland verlegt oder sein Wohnsitz oder
gewöhnlicher Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist.